Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen


Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma SeaLeRo GmbH & Co. KG (im Folgenden Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und werden spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung angenommen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit - auch für Zukunft - widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss


Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Verkäufer behält sich an den vorbezeichneten Unterlagen das Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Verkäufer an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

§ 3 Preise


Maßgebend für die Preise sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bis zur Auftragsbestätigung sind die angegebenen Preise freibleibend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht sowie sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage, die ggf. zusätzlich berechnet werden.

Der Verkäufer ist im Falle von Kostenänderungen, die bis zum Gefahrübergang eintreten, berechtigt, eine Angleichung der festgelegten Preise vorzunehmen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit


Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den zusätzlichen Zeitaufwand, der durch eine auf Wunsch des Vertragspartners notwendige nachträgliche Änderung des Lieferumfanges entsteht oder durch Berücksichtigung technischer Änderungen notwendig wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn dem Vertragspartner bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft durch den Verkäufer mitgeteilt ist oder die Ware den Verkäufer verlassen hat.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder der Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.

Ersatzansprüche wegen aller sonstigen Verzugsschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.

§ 5 Gefahrübergang


Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

§ 6 Gewährleistung, Haftung


Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gegen ihn oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts wie folgt:

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Insofern übernimmt er die Gewährleistung für die Waren und Produkte, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, herausstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.

Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Verkäufer schuldet grundsätzlich Ware mittlerer Art und Güte. Soweit technisch bedingte Qualitätsschwankungen in einem handelsüblich zulässigen Rahmen auftreten, wird eine Qualität im Bereich dieser Schwankungen geschuldet.

Sofern der Verkäufer Proben und Muster versendet, stellt die Versendung nicht die Zusicherung dar, dass die später zu liefernde Ware die Eigenschaften der Proben und Muster hat. Technische Daten auf vom Verkäufer versandten Unterlagen stellen lediglich ungefähre Angaben dar. Sie sind nur dann als zugesicherte Eigenschaften anzusehen, wenn sie ausdrücklich als "zugesicherte Eigenschaft" bezeichnet werden. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

Sofern eine Nachprüfung der beanstandeten Ware durch den Verkäufer nicht mehr möglich ist, insbesondere wenn nicht mehr feststellbar ist, ob der Fehler auf die Lieferung des Verkäufers zurückzuführen ist, sind Mängelrügen nicht mehr zulässig.

Der Vertragspartner muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich - sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung - schriftlich mitzuteilen. Im Falle hiernach verspäteter Mängelrügen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten verlangen, dass:

- die schadhafte Ware bzw. das schadhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Vertragspartner an den Verkäufer geschickt wird. Verzögert sich die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen ohne Verschulden des Verkäufers, erlischt die Haftung spätestens 15 Monate nach Gefahrübergang.

- der Vertragspartner die schadhafte Ware bzw. das schadhafte Produkt bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Vertragspartner geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile, Ersatzstücke und Arbeitszeit nicht berechnet werden, während Reisekosten dem Verkäufer vom Vertragspartner angemessen zu ersetzen sind. Liegt der Nachbesserungs- bzw. Reparaturort im Ausland, werden vom Verkäufer Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei einer Gewährleistung im Inland ebenfalls entstanden wären.

Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Gewährleistungsmaßnahmen hat der Vertragspartner dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist und eine vom Vertragspartner zu gewährende angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung ungenutzt verstreichen lässt, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

Der Verkäufer hat in den nachfolgenden Fällen keine Gewährleistung und keine Haftung zu übernehmen:

- wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Waren und Produkten durch den Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,

- bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei ungeeigneten Betriebsmitteln, bei schädigenden Umwelteinflüssen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Ausgeschlossen sind ferner alle weitergehenden Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers der Verkäuferfirma sowie leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezwecken sollte, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Soweit im Auftrag des Vertragspartners der Verkäufer für diesen bestimmte Produkte bei von ihm vorgegebenen Lieferanten beschafft, entfällt jede Haftung des Verkäufers für eine eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte Dritter. Sollte der Verkäufer wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Vertragspartner den Verkäufer von solchen Ansprüchen freizustellen.

Der Verkäufer wird den Vertragspartner und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Vertragspartner. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer nach seiner Wahl die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände
des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den urheber-, warenzeichen- und patentrechtlichen übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder

- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder

- dem Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Lieferungen in das Ausland ist es die Obliegenheit des Vertragspartners zu prüfen, ob dort etwaig bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Das Anwendungs- und Verwendungsrisiko der vom Verkäufer bezogenen Waren und Produkte trägt der Vertragspartner. Diesbezügliche mündliche oder schriftliche Beratungen des Verkäufers gelten nur als unverbindliche Vorschläge, auch im Hinblick auf etwa bestehende Schutzrechte Dritter. Der Vertragspartner wird hierdurch nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der Waren und Produkte für die vom Vertragspartner beabsichtigten Zwecke befreit. Sollte dennoch der Verkäufer haften, so ist diese auf den Wert der von dem Verkäufer gelieferten Ware und Produkte begrenzt.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers und sind auf Wunsch an ihn zurückzusenden.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

Bei Verzug oder Unmöglichkeit ist die Haftung darüber hinaus beschränkt auf Mehraufwendungen für den Deckungskauf.

§ 7 Eigentumsvorbehalt


Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

Waren und Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware und Produkte, an denen dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen treuhänderisch einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In Höhe der Verbindlichkeiten hat der Vertragspartner die eingezogenen Erlöse unverzüglich an den Verkäufer auszukehren. Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, kann der Verkäufer verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben erteilt sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 8 Zahlung


Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Montagekosten und Reparaturkosten sind sofort rein netto zahlbar.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBI. I S. 1242) als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn, die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Rücktrittsrecht des Vertragspartners


Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dies gilt entsprechend - bei teilweiser Unmöglichkeit und wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teillieferungen hat. Fehlt das berechtigte Interesse des Vertragspartners, kann er die Gegenleistung entsprechend mindern.

Befindet sich der Verkäufer mit einer ihm obliegenden Leistung in Verzug und setzt der Vertragspartner dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Leistungsvornahme, verbunden mit der Ankündigung, bei fruchtlosem Fristablauf die Leistung abzulehnen und hält der Verkäufer schuldhaft die Nachfrist nicht ein, ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Vertragspartners ein, so bleibt dieser dem Verkäufer zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Vertragspartner hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Vornahme der ihm obliegenden Gewährleistung aufgrund eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die Nachfrist beginnt erst, wenn der Mangel sowie die Eintrittspflicht des Verkäufers hierfür anerkannt oder nachgewiesen ist.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Meppen ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Alleiniger Erfüllungsort ist Haren (Ems).

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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